Unsere Satzung

Satzung

Tierheim Mobile Tierhilfe Taucha e.V.

 

A.     Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Mobile Tierhilfe Taucha e.V.“

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eilenburg eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist die Matthias-Erzberger-Str. 7 in 04425 Taucha.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes durch Rettung und Schutz von Leben und Wohlbefinden des Tieres.

Der Verein erfüllt seine Zwecke insbesondere durch:

-          Durchführung von Lehrveranstaltungen über Erste-Hilfe-Maßnahmen an verletzten und kranken Tieren

-          Information über Ernährung, Pflege und artgerechte Unterbringung von Tieren

-          Transport verletzter und kranker Tiere zur tiermedizinischen Versorgung sowie Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen

-          Einfangen und Erstversorgung von in Not geratenen Tieren

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder und von dem Verein beauftragte Mitglieder erhalten jedoch Ersatz für ihre Auslagen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung der Vereinsmittel besteht nicht.

 

 

B.      Mitgliedschaft

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein hat folgende Mitglieder

 

-          Ordentliche Mitglieder

-          Familienmitglieder

-          Ehrenmitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige sowie juristische Person werden.

Familienmitglied kann werden, wer mit einem Ordentlichen Mitglied verheiratet ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt. Endet diese ordentliche Mitgliedschaft, wandelt sich die verbleibende Familienmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft um.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat und vom Vorstand ernannt wurde.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein.

Im Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Form der Mitgliedschaft angestrebt wird. Die Anmeldung ist schriftlich mit Angabe des Vor- und Zunahmen, Geburtstag, Beruf und Wohnsitz beim Vorstand einzureichen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist bei Minderjährigen schriftlich vorzulegen.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Antragsteller binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs bedarf keiner Begründung.

Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

Zur Feststellung der Mitgliedschaft, ihres Erwerbs und ihres Verlustes sowie die Mitgliederzahlen genügt nach außen die Bescheinigung des Vorstands.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet – außer im Todesfall – durch

-          Austritt

-          Streichung

-          Ausschluss.

 

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Erklärung an den Vorstand erforderlich.

Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt. Die zweite Mahnung erfolgt mittels Einschreiben mit Rückschein, wobei in dieser unter Hinweis auf die Zahlungsfrist von zwei Monaten auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen ist.

Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldaft seine sich aus der Satzung ergebenen Pflichten vernachlässigt oder bei einem den Verein schädigen Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

-          Die mit Gründen versehene Ausschlussentscheidung ist, mittels 

        Einschreiben mit Rückschein, dem Betroffenen innerhalb eines

        Monats bekannt zu machen.

-          Gegen diese Entscheidung kann der Betroffenen innerhalb einer Frist  

        von einem Monat ab Bekanntmachung Beschwerde beim Vorstand

        einlegen. Über diese entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

-          Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine

        Beschwerde ein, so wird der Ausschluss nach dieser Frist wirksam.

 

Mit Kündigung, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenen Rechte und Ansprüche. Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Im Falle des Austritts, der Streichung oder des Ausschlusses wird keinerlei Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die dem Verein gegenüber erbrachten Leistungen gewährt.

 

§ 7 Mitgliedschaftsrechte und Pflichten

 

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Den Vereinsmitgliedern ist bekannt, das die tierärztliche Behandlung der Tierrettung gemäß GOT abgerechnet wird.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinszwecke zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

Die Mitglieder haben Verstöße gegen diese Satzung zu vermeiden und den Beschlüssen der Vereinsorgane folgen zu leisten.


§ 8 Beitragspflichten

 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

C.      Organe des Vereins

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitglieder und der Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung

 

Einmal im Jahr, wenn möglich im ersten Quartal, muss eine ordentliche Mitgliedersammlung stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

-          Es der Vorstand beschließt. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl

       des Vereins erfordert, es besonders dringliche Gegenstände der Beratung

       und Beschlussfassung zur Unterbreitung gibt oder ein Mitglied gegen

       seine Ausschlussentscheidung Beschwerde bei der

       Mitgliederversammlung einlegt.

-         Ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich Einberufung verlangt.

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung der Einladungsfrist von einem Monat. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen. Für den Fall, dass der Verein eine eigene Vereinszeitschrift herausgibt, kann die Einladung in der Vereinszeitschrift erfolgen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet ist.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch über die vereinseigene Homepage oder E-Mail erfolgen, die Einladungsart muss vom jeweiligen Mitglied jedoch schriftlich gewünscht werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

-          Satzungsänderungen

-          Bestellung und Abberufung des Vorstandes bzw. einzelner

       Vorstandsmitglieder

-          Entlastung des Vorstandes

-          Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

-          Beschwerde eines von der Ausschließung betroffenen Mitglieds

-          Finanz- und Rechenschaftsbericht

 

§ 11 Wahlen und Abstimmungen

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.

Mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund, wie Vereinsschädigendes Verhalten, abberufen. Der Vorstand beruft dann ein nicht gewähltes Mitglied in den Vorstand, welches bis zur nächsten ordentlichen Wahl die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt.

Bei den Beschlussfassungen gemäß Abs. 1 und 2 sind jedoch nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die dem Verein seit einem Jahr angehören.  §12 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

Die Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte und die Entlastung des Vorstands müssen jährlich auf der Mitgliederversammlung stattfinden.

Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung gemäß §10 Abs. 3 können nur behandelt werden wenn sie dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden und mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind. Sie sind zu begründen.

Über die Art von Wahlen und Abstimmungen entscheidet der Vereinsvorsitzende als Versammlungsleiter. In Vereinsämter ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.


§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Jedes Mitglied dessen Beitragssoldo ausgeglichen ist, hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beitragsentrichtung ist auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.

Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet. Bei Satzungsänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Auf Verlagen ist jedem Mitglied eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur binnen eines Monats nach der Fertigung schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden. Einwendungen, die nach diesem Zeitraum  geltend gemacht werden, bleiben unberücksichtigt.

§ 13 Vorstand

 

Der Vorstand besteht seit dem 01.09.2010 aus fünf Personen

-          Dem Vorsitzenden

-          Dem stellvertretenden Vorsitzenden

-          Dem Schatzmeister

-          Zwei Mitgliedern ohne Amt

Wird ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer bestellt, erhält er eine der Wirtschaftskraft  des Vereins und seinen Aufgaben entsprechende Vergütung.


§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder

 

Der Vorstandsvorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, leitet die Vorstandssitzungen sowie Mitgliederversammlungen wenn sie nicht die Wahl des Vorsitzenden betreffen oder ein Versammlungsleiter bestimmt wird. Er gibt die Richtlinien des Vereins vor und unterhält Kontakt zu den Medien, soweit er sie nicht an andere Mitglieder delegiert.

Der stellvertretende Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt und verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Vorstand im Fall seiner Verhinderung.

Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Monat zusammentritt, und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit mindestens drei seiner Mitglieder.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die einzelnen Aufgaben der Vorstandsmitglieder näher festlegt. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse ist unverzüglich dem Vorstand schriftlich zu berichten. Der Vorstand gibt sich einen Haushaltsplan.

Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn weniger als 10% der Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschließen kann.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam Vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvereinsvermögen an einen gemeinnützigen Tierschutzverein der von der Mitgliederversammlung nach der Einwilligung des Finanzamtes bestimmt wird. Dieser hat es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden.


§ 16 Inkrafttreten

 

Vorstehende  Satzung wurde bei der Gründungsversammlung beschlossen und tritt sofort in Kraft.